03.
Nov
2008

AG Erding: Unwirksame Vertragslaufzeitklausel in Adressbuch-Bestellformular

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Das Amtsgericht Erding entschied in einem Verfahren gegen die DPM Presse- und Medienverlag GmbH, dass durch die Klausel "Datensätze gelten für ein Jahr" keine Vertragslaufzeit von einem Jahr vereinbart ist.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte die einschlägig bekannte DPM einem Gewerbetreibenden unaufgefordert ein Formular übersandt. Dieses war in großer Schrift mit "Deutsches Homepageverzeichnis für Industrie, Handel und Gewerbe" überschrieben. Unter dem Betreff "hier: Eintragungsangebot zur Empfehlung Ihres Hauses" hieß es dann:

"Sehr geehrte Damen und Herren, die Bereitstellung Ihrer vollstandigen und korrekten Daten durch das Deutsche Homepageverzeichnis ermöglichen die Empfehlung Ihres Hauses an Gewerbetreibende und Endkunden aus Ihrer Region, sowie dem gesamten Bundesgebiet. Überzeugen Sie sich ausführlich über unser Leistungsangebot unter www.homepageerfassung.de. Zur Ermittlung und Darstellung Ihres .Angebotes prüfen Sie bitte nach Annahme untenstehende Basisauskunft und senden diese bis spätestens 20.12.2005 zur Bearbeitung an uns zurück. Vielen Dank!"

Neben einem darunter befindlichen Kasten für die Eintragung von Daten des Gewerbetreibenden war rechts davon ein Textblock mit der Überschrift "Leistungsbezug" positioniert. In der Spalte mit der Bezeichnung "Basisauskunft", die durch einen kleinen Kreis mit bereits darin gesetztem Punkt gekennzeichnet war, hieß es:

"Homepage-Internetadresse, Name, Adresse, Telefon, Telefax, E~Mail. Infotext, inkl. Link auf Ihre Homepage u. autom. Anfahrtsroutenplaner zu Ihrem Standort. Marketingbeitrag mtl. zzgl. MWSt: EUR 67 +. Datensätze gelten für ein Jahr."

In der Spalte mit der Bezeichnung "Basisauskunft", die nicht durch einen kleinen Kreis mit darin gesetztem Punkt gekennzeichnet war, hieß es:

"Es gelten die umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen"

Auf der Rückseite des Formulars waren nach Vortrag des Verlags Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten, in denen unter anderem die Vereinbarung einer Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr enthalten ist.

Das Gericht entschied zum einen, dass etwaige Allgemeine Geschäftsbedingunen - selbst wenn sie sich auf der Rückseite des Formulars befunden hätten, nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, so dass der geschlossene Vertrag jedenfalls keine Laufzeit von zwei Jahren hat:

"Allerdings sind die, nach Angaben der Klagerin auf der Rückseite des Angebotsformulars abgedrucktern AGB unter keinen Umständen Vertragsbestandteil geworden.Selbst wenn der Klägenn der Nachweis gelungen:wäre, dass dem Beklagten das Originalformular auf dem Postweg zugeschickt wurde, mangelt es an einer wirksamen Einigung. Unabhängig dessen, dass § 305 I Abs. 2, 3 BGB bei Unternehmem wegen § 310 Abs. 1 BGB keine Anwendung finden, bedarf es einer wirksamen rechtsgeschäftlichen Einbeziehung der Geschäftsbedingungen in den Vertrag. Im hier vorliegenden Angebot findet sich unter dem nicht markierten Unterpunkt "Löschung/Betriebsaufgabe" im laufenden Text als letzter Satz "Es gelten die umseitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Zum einen passt hier bereits dieser Unterpunkt systematisch nicht zum Eintragungsangebot, da weder Löschung noch Betriebsaufgabe Gegenstand des möglichen Vertrages gewesen sind. Zum anderen hat der darunter befindliche Text nichts mit der Überschrift "Löschung/Betriebsaufgabe" zu tun. Vielmehr liegt es nahe, dass die Angabe an dieser Textsteile bewusst so gewählt wurde, um Hinweise unterzubringen, die von angesprochenen Bestellern überlesen werden sollen. Auch im Verkehr zwischen Unternehmern gilt der Grundsatz, dass der Verwender dem anderen Teil ermöglichen muss, den Inhalt der AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen (BGH 102, 104). Ein versteckter hinweis unter einem Punkt, in dem in dem üblicher Weise nicht damit gerechnet werden kann, entspricht diesem Erfordernis jedoch in keinster Weise.

Das Gericht erschließt sich insoweit auch der Auffassung des Landgerichts München II in seinem Urteil vom 1.3.2007 Az. 8 S 5899/06 an, das ein Hinweis auf die umseitig abgedruckten AGB weder gänzlich entbehrlich wäre noch eine auf der Rückseite eine Kenntnisnahme durch schlüssiges Verhalten des Beklagten erfolgt waren. Es handelte sich nicht um eine laufende Geschäftsbeziehung mit bekannten AGB. Ebensowenig hätte der Beklagte das Formular umdrehen und auf der Rückseite überprüfen müssen."

Zudem liege in der Formulierung, dass Datensätze für ein Jahr gelten sollten, auch keine einjährige Vertragslaufzeitklausel:

"Eine Vertragslaufzeit von einem Jahr ist auch nicht durch Hinweise unterhalb der Basisauskunft, dass Datensätze ein Jahr gelten, vereinbart. Hierin kann keine Laufzeitregelung erblickt werden. Vielmehr handelt es sich um eine technische Angabe der Einstelldauer. Jedenfalls wäre eine derartige Auslegung zumindest unklar, da in dem Satz darüber ein Marketingbeitrag mit monatlich 67,00 EUR zzgl. MvVSt ausgewiesen ist.

Aufgrund des Zahlungsklage über den ersten Jahresbeitrag und bereits erhobener Forderungen für den zweiten Jahresbeitrag sah das Gericht schließlich auch die Voraussetzungen für die widerklagend erhobene negative Feststellungsklage hinsichtlich des zweiten Jahresbeitrag als gegeben an ...

"Ein Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Antrag ist. gegeben. Das Gericht hält insoweit seine vormals geäußerten Bedenken nicht aufrecht. Die Klagerin berühmt sich aufgrund des von ihr geltend gemachten Inkassoverfahrens eines weiteren Anspruchs gegenaber dem Beklagten, der über den hier geltend gemachten Zeitraum hinausgeht. Eine Feststellungsklage ist wegen der anderweitigen Rechtshängigkeit einer Leistungsklage nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO nur insoweit unzulässig, als der Streitgegenstand von der Leistungsklage umfasst wird. So kann bei einer Teilklage wegen des vorbehaltenen Teils negative Feststellungswiderklage erhoben werden (BGH NJW 93, 2609). Ebenso ist ein Rechtschutzbedürfnis in hiesiger Streitsache begründet.
Der Klagerin wäre es unbenommen im Falle eines klageabweisenden Urteils einen neuen Prozess über ihren ausstehenden 2. Jahresbeitrag anzustrengen. Die Rechtskraft eines k1ageabweisenden Urteils für den hiesigen Zeitraum würde dem nicht entgegenstehen, da über die Frage des Nichtbestehens des Vertragsverhältnisses nur den hier geltend gemachten Zeitraum betrifft. Dem Beklagten ist es daher auch nicht zumutbar abzuwarten, ob die Klägenn weitere Forderungen geltend macht."

... und gab ihr ebenfalls statt.

(Amtsgericht Erding, Urteil vom 23.04.2008, 3 C 657/07)

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