Das Landesarbeitsgericht Hessen hat entschieden, dass eine Schwangere keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Mutterschutzgesetz hat, wenn sie zwar die Arbeits ausüben, nicht aber den Weg zur Arbeit zurücklegen kann.
Mit der Entscheidung bestätigten die Richter eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main. Sie führten zur Begründung aus, ein Anspruch gegen den Arbeitgeber bestehe nur, wenn der Arbeitsausfall auf die Schwangerschaft zurückzuführen sei. Ein ärztliches Verbot, das sich nur auf die Zurücklegung des Arbeitsweges beziehe, sei hingegen kein Grund für die Zahlungsverpflichtung, da das Wegerisiko vom Arbeitnehmer zu tragen sei. Eine Diskriminierung nach dem AGG sahen die Richter nicht; da das Wegerisiko unabhängig vom Geschlecht beim Arbeitnehmer liege.
(Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 14.04.2008, AZ: 17 Sa 1855/07, Pressemitteilung LAG Hessen)
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