07.
Mai
2010

Gewinnspielmafia: Munich Line GmbH aus München (Euro Glück Plus) per einstweiliger Verfügung gestoppt

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Die Münchener Munich Line GmbH, einer der vielen Player in der dubiosen Gewinnspielszene, kassierte kürzlich vor dem Landgericht München eine einstweilige Verfügung. Anlass war einer der vielen Gewinnspielanrufe, die bei der Kanzlei Richter Berlin Ende 2009 auf einer ganz bestimmten, unveröffentlichten Rufnummer einging.

Hinweis:
Auf diesen Beitrag hin hat sich eine Frau Charlotte Prückmaier aus München gemeldet. Sie betont, dass sie als Inhaberin der Marke "munich-line" (Patent- und Markenamt mit der Urkunde Nr. 305 23 453, Anmeldetag 01.04.2005) Wert darauf legt, dass die Nutzung der Bezeichnung "munich-line" durch die Munich Line GmbH des Herrn Vucak nicht mit ihrem Einverständnis, ja gegen ihren ausdrücklichen Willen erfolgte und sie auch geschäftlich nichts mit der Munich Line GmbH und Herrn Vucak zu tun hatte. Dies soll hier auch seitens der Kanzlei Richter Berlin gern klargestellt werden; es liegen auch keinerlei gegenläufige Erkenntnisse vor. Der Beitrag bezog und bezieht sich allein auf die genannten Personen Munich Line GmbH und Herrn Vucak; nicht auch in irgendeiner Weise auf Dritte, insbesondere nicht auch auf auf die Marke "munich-line" und/oder deren Inhaber/in.

"Frau Huber" von "Euro Glück Plus" war eine von vielen unerbetenen Gewinnspielanrufern Ende 2009, die meinte, versuchen zu müssen, die Kanzlei Richter Berlin mittels Kündigungsmasche über den Tisch zu ziehen. Da bei Geschäftsführer Herrn Vucak die Einsicht eher langsam zu reifen schien, ließ er auf Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen unerbetener und anonymer Telefonwerbung mitteilen, die Munich Line GmbH werde die geforderte strafbwehrte Unterlassungserklärung "in dieser Form" nicht abgeben und zog es vor, nicht weiter zu reagieren. Ach ja, großzügig teilte man mit, man habe die verwendeten Daten gelöscht. Auskunft über die Quelle der Daten? Fehlanzeige!

Nun denn, dann also zu Felde, d. h. zum LG München I. Dies erließ eine einstweilige Verfügung wegen unerbetener und anonymer Werbung wie folgt:
Seite 1Seite 209_00338_LG_Munchen_eV_Seite_3

 

 

 

 

 

 

 


Zunächst geschah nach Zustellung der Verfügung: Nichts. Auf Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung, die die Verfügung zur dauerhaften Regelung gemacht hätte, legten die Munich Line GmbH und Geschäftsführer Herr dann zunächst eine seltsam anmutende Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss und sodann Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Die Werbung sei rechtmäßig gewesen, denn der Antragsteller habe sich selbst auf einer Internetplattform soundso eingetragen (wohl die Standardausrede schlechthin) und zwar angeblich mit der Adresse "Deutzinger Straße" (schon klar!). Im  übrigen habe man die Daten bereits in eine Sperrdatenbank eingetragen, so dass für die einstweilige Verfügung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Ein Anspruch auf Unterlassung anonymer Werbung bestehe zudem nicht. Das Produkt Euro Plus stelle keinen reinen Fantasienamen dar. Eine Identitätsermittlung sei über das Internet sehr wohl möglich. Man verwende folgenden Gesprächsleitfaden (den ich den Lesern ungern vorenthalten möchte):

Gesprächsleitfaden Euro Glück Plus Seite 1Gesprächsleitfaden Euro Glück Plus Seite 1

 

 

 

 

 

 

 

 

Kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung kam dann ein anwaltliches Vergleichsangebot:  Man würde jetzt die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen, jedoch müsse die Unterlassungserklärung alle vom Antragsteller benutzten Rufnummern inklusive aller Durchwahlen enthalten (und sich darauf beschränken). Eine Identifizierung anhand des Namens sei der Munich Line GmbH aufgrund der Häufigkeit des Namens nämlich nicht möglich. Mit anderen Worten: Man möchte gern munter weiter spammen. Um zu verhindern, dass man den Antragsteller erneut erwische, solle dieser doch bitteschön alle seine Telefondaten zur privaten Sperrdatei der Munich Line GmbH melden.

Diesen Unsinn wies der Antragsteller natürlich zurück. So hatte der BGH bereits 2004 entschieden, dass eine Beschränkung einer Unterlassungserklärung auf die konkret spambetroffene E-Mail-Adresse nicht hinzunehmen sei. Dem hatte sich zwischenzeitlich auch das Landgericht Berlin unter Aufgabe seiner früheren entgegenstehenden Position angeschlossen und zwar folgerichtig mittlerweile auch in Bezug auf eine telefonnummernbeschränkung von Unterlassungserklärungen nach unerbetener Telefonwerbung. Dennoch hielten die Munich Line GmbH und Geschäftsführer an ihrer Linie fest, so dass es am 04.05.2010 zum Termin vor dem Landgericht München kam.

Die drei Richter der 33. Kammer des Landgerichts München I bezogen deutlich Position. Ausdrücklich bestätigten sie die Rechtsauffassung des Antragstellers, dass es dem Betroffenen von Telefonwerbung freistehe, eine nicht rufnummernbeschränkte Unterlassungserklärung zu verlangen.  Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass es in alleiniger Verantwortung des Callcenters liege, die Rechtmäßigkeit der Werbung sicherzustellen. Wenn es Daten von Werbeadresaten nicht selbst generiere, sondern aus externen Quellen beschaffe, müsse das Callcenter eben durch eigene Maßnahmen sicherstellen, dass die Daten "sauber" seien. Damit folgte das Gericht der auch vom Landgericht Berlin verfolgten Argumentation, dass es dem Werbeopfer nicht zuzumuten sei, seine sämtlichen Daten zu Sperrzwecken ausgerechnet an die Rechtsverletzer auszuliefern, die bereits gezeigt haben, dass sie die Rechtsordnung missachten. Als wohl eines der ersten Gericht in Deutschland bestätigte das Landgericht München I weiterhin die Rechtauffassung, dass ein Betroffener von belästigender Telefonwerbung einen Unterlassungsanspruch nicht nur wegen der Unerbetenheit, sondern auch wegen der Identitätsverschleierung des Anrufers hat. Die Nennung einer bloßen Produktbezeichnung wie "Euro Glück Plus" genüge hingegen nicht als Identitätsangabe. Auf die Hinweise des Gerichts, dass auch ein angeblicher Sperrdateieintrag nichts an der Wiederholungsgefahr ändere, wurde der erhobene Widerspruch durch beide Antragsgegner zurückgenommen.

 

Update 10.08.2010:

Die im Hauptsacheverfahren erhobenen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft wurden nunmehr anerkannt. Es wurde dann beauskunftet, dass die Düsseldorfer Preussimo AG die Daten zur Verfügung gestellt hätte. Womit wir - natürlich - wieder im Großraum Rhein/Ruhr sind. Da, wo offensichtlich das Herz der untersten Ebene der Gewinnspielmafia schlägt. Alles andere hätte überrascht.


KommentarGanz sicher haben die Munich Line GmbH und Herr Vucak nur übersehen, dass das Impressum der Internetseite www.euro-glueck-plus.de nicht etwa sie selbst als Veranstalter dieses dubiosen Treibens namens "Euro Glück Plus" aufweist, sondern vielmehr eine Schweizer " FB Zürich GmbH". Die dummerweise jedenfalls mit dieser Bezeichnung bei einer Suche im Schweizer Handelsregister über moneyhouse.ch auch nicht zu finden ist. Schon klar, so ein Zufall aber auch.

Anhand dieses Falles aber wird ein wichtiges Konstruktionsprinzip der Gewinnspielmafia deutlich. Sie sitzen alle in Deutschland, der gegenteilige Eindruck ist nichts als fauler Zauber. Mit der Munich Line GmbH telefonierte ein deutsches Unternehmen für die angebliche Schweizer Veranstalterin FB Zürich GmbH (siehe Impressum ) mit mutmaßlich seeeehr großem Briefkasten und natürlich deutscher kostenpflichtiger 0180er Hotline. Die Zahlungsdienstleister, die die Werbeopfer per Lastschrift finanziell erleichtern, die Banken, bei denen sie ihre Konten unterhalten, die Inkassobüros und Rechtsanwälte, die die Opfer unter Druck setzen - sie alle sitzen mitten unter uns in Deutschland. Naiv, wer glaubt, das Geschäft machten tatsächlich nur unerreichbare Gesellschaften im fernen Ausland.

Dies sollten sich auch die Callcentermitarbeiter hinter die Ohren schreiben. Die Gesprächsleitfäden sind meiner Auffassung nach bestenfalls haarscharf an der Grenze zur Strafbarkeit formuliert. Im Gegensatz zu den Hintermännern dieses Treibens sind die Callagents und Teamleiter für Polizei und Staatsanwaltschaft nicht unerreichbar. Essen lässt grüßen. Wer solche Leitfäden nutzt, sollte höllisch aufpassen, er steht mit mindestens einem Bein "im Knast".

Die "Kündigungsmasche" wird selten so deutlich, wie beim hier gezeigten Gesprächsleitfaden. Höchst verräterisch und meines Erachtens vorsatzrelevant, wenn dort als erwartete Standardantwort des Kunden steht: "Kunde sagt meistens "Aufhören"" und daraufhin vom Callcentermitarbeiter eine Vertragsbestätigung geschickt werden soll. Schon wenn der Angerufene als Bestandskunde bezeichnet wird, es aber im Leitfaden heißt "Gesprächseinstieg je nach Adressherkunft variabel", muss jeder Callcenteragent wissen, dass es sich nicht um einen Bestandskunden handeln dürfte. Besonders schön auch der Vermerk "Top 50" auf dem Leitfaden ganz unten. Hierbei handelt es sich um ein weiteres "Produkt", das auf ähnliche Weise massenhaft illegal beworben wurde. So auch gegenüber der Kanzlei Richter Berlin. Offenbar werden die Gesprächsleitfäden munter weitergereicht, angepasst, umgeschrieben.

Und es wird eutlich: Die Werbeopfer sind nicht etwa einfach zu doof und zu leichtgläubig. Die Gewinnspielmafia ist vielmehr frech ohne Grenzen! Manche Callcenter schrecken nicht nur vor Beleidigungen, sondern auch vor glattem Betrug und vor Erpressung nicht zurück!

Die Vertragsunterschiebung, die Identitätsverschleierung - das alles sind also keine Exzesse von einzelnen Callcentermitarbeitern, sondern das hat weitgehend System. Was den einzelnen Callcentermitarbeiter selbstredend nicht zwingend schadensersatz- und strafrechtlich entlastet.

Die durch den Leitfaden systematisch vorgenommene Identitätsverschleierung gibt dem Werbeopfer nicht nur einen eigenen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch, wie das Landgericht München I nun erneut bekräftigt hat. Sie zeigt vor allem auch, dass es an einer Identifizierung des angeblichen Vertragspartners bei Gewinnspielanrufen ebenso regelmäßig fehlt, wie an einer hinreichenden Bestimmtheit des Vertragsgegenstands ("Sie nehmen an mehreren europäischen Lotto-Anstalten teil"). Meine glasklare Meinung: Es fehlen die notwendigen Bestandteile eines Vertrages. Folge: Alle diese angeblich telefonisch geschlossenen Verträge sind null und nichtig! Holen Sie sich Ihr etwa abgebuchtes Geld zurück! Geben Sie dem Druck der Abzocker und ihrer Helfershelfer zur Zahlung zweifelhafter Forderungen nicht einfach nach. Diskutieren Sie nicht mit diesen Leuten; lassen Sie sich im Zweifel beraten!

Es muss nicht weiter erwähnt werden, dass der Deutsche Dialogmarketing Verband DDV e. V. (ja genau der verlogene Lobbyistenbund, der in Sonntagsreden immer von den "wenigen schwarzen Schafen" redet), nicht nur die berüchtigte Spam- und Datenschieberbude PLANET49 GmbH in ihre Reihen aufgenommen hat, sondern natürlich auch die Munich Line GmbH von Herrn Vucak. 

Ich habe die Antragsschrift zugleich an die Verbraucherzentrale weitergeleitet und hoffe, dass die diesen unverschämten Gaunern bundesweit das Licht ausblasen. Das ist nicht nur deren Aufgabe; sie sind auch so ziemlich die einzigen, die das nach der Konstruktion des deutschen Wettbewerbsrechts dürfen. Gehört habe ich seit Ende Februar von den Verbraucherschützern leider nichts weiter. Auch insoweit leider: Nichts Ungewöhnliches..

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