Das Amtsgericht Bonn hat am 08.05.2008 entschieden, dass ein Diensteanbieter, an den ein Auskunftsersuchen gem. § 13a UKlaG wegen unerwünschter Werbung gerichtet wurde, im Falle der Rufnummernportierung an einen anderen Netzbetreiber zumindest eine Negativauskunft erteilen muss.
Der Entscheidung lag ein Auskunftsersuchen eines belästigten Werbeadressaten an den Mobilfunkanbieter T-Mobile hinsichtlich einer Mobilfunkrufnummer zugrunde, die auf dem mit identitätsverschleiernden Absenderdaten versehenen Werbefax als Kontaktrufnummer angegeben war. Der Mobilfunkanbieter hatte vorprozessual die Auskunft verweigert und erst nach Klageerhebung mitgeteilt, die Rufnummer sei an die Firma Debitel portiert worden. Ein Anschluss an die Erledigungserklärung des Klägers wurde mit der Begründung verweigert, T-Mobile sei zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet gewesen, weil sie über die angefragten Bestandsdaten aufgrund der Portierung nie verfügt habe.
Das Amtsgericht Bonn folgte jedoch weitgehend der Argumentation des Klägers, wonach die Beklagte zumindest hätte eine Auskunft dahingehend erteilen müssen, dass sie nicht über die Bestandsdaten verfüge.
(AG Bonn, Urteil vom 08.05.2008, AZ: 9 C 538/07, Volltext hier)
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