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Was ist Spam?Unter Spam versteht man heute im allgemeinen unerwünschte Werbung jeglicher Art. |
Warum gibt es Spam?Man mag sich fragen, wer sich die ganze Mühe macht, immer und immer wieder neue Spam-Mails zu produzieren und in die ganze Welt zu schicken. Vor allem fragen mich immer wieder Menwschen, warum Spammer solche Werbung verschicken, obwohl sie langsam wissen müßten, dass man dort nicht kauft und wer eigentlich so blöd ist, bei diesen Spammern zu kaufen. Die einzig sinnvolle Antwort ist einfach: Es ist völlig egal, wer das ist und wie klug oder dumm diese Leute sind. Fakt ist, dass Spam funktioniert und dass damit Geld verdient wird, weil es Menschen gibt, die in irgendeiner Form genau das tun, was der Absender dieser Werbung bezweckt. Dies kann der Kauf eines Produktes unmittelbar vom Spammer sein, muss es aber nicht. In jedem Falle führt aber - egal wie gut der Spammer sich tarnt - die Beantwortung der Frage, welches Interesse der Spammer haben kann, letztlich immer unmittelbar zu dessen Person. Dies alles aus zwei einfachen Gründen: Spam kostet zwar Geld, bringt aber noch mehr davon ein
Auf eine interesante Untersuchung zu diesem Thema verweist der Jounalist Thomas Hammer auf Zeit Online in seinem Artikel "Spam Dich reich" vom 21.09.2006. Demnach haben Untersuchungen amerikanischer und britischer Wissenschaftler gezeigt, dass Spam-E-Mails, in denen zum Kauf von bestimmten Wertpapieren aufgefordert wird, tatsächlich unmittelbaren Einfluß auf deren Kursebtwicklung und Umsatz haben. So war zu beobachten, dass das beworbene Wertpapier am Tag des E-Mail-Versands das meistgehandelte Wertpapier seines Segments war und statistisch ca. fünf bis sechs Prozent im Kurs anzog. An den beiden Folgetagen allerdings fielen die Kurse statistisch regelmäßig um etwa acht Prozent. Wer hier gekauft hat, hat sein Geld also den E-Mail-Versendern hinterhergeworfen, die sich natürlich stets bereits vor dem Kursanstieg eindecken, dann spammen und das Wertpapier in die steigenden Kurse hinein abverkaufen. Weitere - besonders dreiste - Werbemaschen sind beispielsweise Lockanrufe zur Bewerbung von Mehrwertdiensterufnummern und Werbung für den Abruf von Informationen per Faxabruf. In letzteren Fällen sind meist die Minutentarife sehr hoch, die übersandten Informationen wertlos und die Faxabrufgeschwindigkeit gedrosselt, so dass die Rechnung horrend hoch ausfällt. Doch auch eine "normale" Produktwerbung per Spam ist in der Masse äußerst lästig. Es gibt mittlerweile eine ganze Vielzahl von oft weltweit agierenden Direktmarketingfirmen, die Adressen sammeln und handeln, Werbung unerbeten versenden und Call-Center betreiben, welche in der Verschleierung ihrer Identität und der Überrumpelung des Anrufers zum Vertragsschluß hervorragend psychologisch geschult sind. Immer mehr der zunächst rechtstreuen Konkurrenten sehen sich durch diese Firmen unter heftigen Wettbewerbsdruck gesetzt und machen ebenfalls von diesen unzulässigen Werbemitteln Gebrauch, um konkurrenzfähig zu bleiben. Sie müssen bereits erhebliche Kosten aufwenden, um allein den Erstkontakt zu neuen Kunden mittels zulässiger passiver, nicht aufgedrängter oder doch zumindest weitaus weniger belästigender Werbung auf dem Postweg oder beispielsweise durch Plakatwerbung herzustellen. Unzulässig Werbende haben demgegenüber ungleich geringere Kosten zu tragen, denn elektronische Direktwerbung kostet den Absender nur ein Bruchteil der Kosten einer Kontaktaufnahme per Werbeplakat, Massenmedien, Werbebrief oder Hausbesuch. Obendrein ist der durch unzulässige Direktansprache hergestellte Kontakt ein besonders wertvoller Kundenkontakt, weil er den Werbeadressat regelmäßig in seiner Privatsphäre antrifft, ihn zwingt, sich mit der Werbebotschaft unmittelbar auseinanderzusetzen und oftmals schon allein deshalb zu Vertragsabschlüssen führt, weil der Werbeadressat den hartnäckigen Werber schnell loswerden will.All dies führt dazu, dass Spam derzeit immer weiter an Boden gewinnt. Die bisherigen Methoden zur Spambekämpfung reichen offenbar nicht aus. In den USA hat selbst die Einführung von Straftatbeständen noch nicht zu einer nachhaltigen Eindämmung des Phänomens geführt. In einigen Staaten, wie der Bundesrepublik, ist Spam - zumindest bislang - noch nicht einmal ordnungswidrig, geschweige denn strafbar und der Gesetzgeber macht - unter dem unverhohlenen Applaus der Lobbyistenverbände der Marketingfirmen - auch überhaupt keine ernsthaften Anstalten, dies zu ändern. So wie es Steuer- und Sozialdumping in Europa und weltweit gibt, versuchen offenbar auch auf diesem Gebiet einige EU-Mitgliedsstaaten die schwarzen Schafe der Werbebranchezu schonen, weil ihnen die E-Mail-, SMS-Versand- und Callcenterbuden stets und ständig die Schaffung neuer Arbeitsplätze versprechen. So ist denn auch Spam ein Kind der Globalisierung. Zudem hat die defacto-Zulassung ausländischer "Wegwerf"-Gesellschaften im deutschen Wettbewerbsraum, insbesondere der Limited Companies (abgekürzt: Ltd.) in den letzten Jahren offenbar zu einer erheblichen Verrohung der Wettbewerbssitten in Deutschland geführt. Nach Presseberichten sitzen oft an einer einzigen Postfachadresse mehrere tausend - faktisch oft auch von Deutschland aus geführte - Limiteds. Grund für die Wahl dieser Gesellschaftsform sind oft weniger vermeintliche Steuer- und Bürokratie-Vorteile in England, als der erhoffte Schutz vor persönlicher Haftung wegen rechtswidriger Geschäftspraktiken und der gläubigerschutzfeindliche, "wegwerf-freundliche" Preis, d. h. die geringe Haftungseinlage. So verwundert es denn auch nicht, dass in meinen Ermittlungen die Spur der Absender unerwünschter Werbung oft zunächst über eine englische Limited und/oder eine englische Telefonnummer zurück nach Deutschland führt. Nun zog Deutschland mit seiner "UG (haftungsbeschränkt)" nach und der Spammer freut sich, wenn auch oft zu früh. Tatsächlich schützt nämlich der Firmenmantel den spamtreibenden Geschäftsführer in der Regel ... |
Rechtslage allgemeinGemäß § 7 I UWG handelt unlauter und damit rechtswidrig, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. Dies ist nach § 7 II UWG insbesondere dann anzunehmen, wenn der Empfänger Werbung erkennbar nicht wünscht. Dies gilt grundsätzlich für jede Form der Werbung. Es besteht in diesen Fällen ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das seit dem 1. Juli 2004 geltende novellierte UWG hat die dargestellte Rechtslage, wie sie von der Rechtssprechung bereits vorher in Auslegung des alten UWG vertreten wurde, in weiten Teilen lediglich klar gestellt. Allerdings gab es auch einige Modifikationen. Liegt kein äußerlich erkennbarer Wille des Werbredressaten vor, so wird nach Werbearten differenziert. Näheres finden Sie unter den nachfolgenden Reitern. Ist eine Werbung rechtswidrig, so besteht zunächst ein (regelmäßig verschuldensunabhängiger) Unterlassungsanspruch, daneben oft auch Schadenersatzansprüche. Darüber hinaus werden bestimmte Werbeformen als tendeziell belästigend strenger reguliert. Sehr wesentliche Unterschiede zwischen diesen stärker belästigenden Werbeformen (E-Mail, Telefonanruf, SMS, Telefax) bestehen in rechtlicher Hinsicht - abgesehen von gelegentlichen Privilegierungen einzelner Werbeformen im Detail - nicht. In all diesen Fällen entstehen dem Empfänger der Werbung Unannehmlichkeiten in Form von Störungen im Lebens- und Arbeitsablauf oder sogar Kosten, die er nicht hinnehmen muss, wenn er nicht in die Werbung eingewilligt hat.
Bei Ansprüchen nach dem Wettbewerbsrecht kann der Anspruchsinhaber unter anderem verlangen, dass der Werbende die rechtswidrige Werbung gegenüber Dritten generell unterläßt. Andererseits stehen diese umfassenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche neben Verbraucherverbänden nur den Wettbewerbern des Werbenden, also den unmittelbar konkurrierenden Marktteilnehmern zu, denn diese werden durch die rechtswidrige Werbung und den Wettbewerbsvorteil, der sich damit verschafft wird, in besonders hohem Maße finanziell geschädigt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass andere Personen schutzlos wären. Die Empfänger rechtswidriger Werbung können regelmäßig individuelle bürgerlich-rechtliche Unterlassungsansprüche aus den §§ 1004 Abs. 1, 823 I, II BGB gegen den Werbenden und die Mitwirkenden haben. Diese nicht-wettbewerbsrechtlichen Ansprüche richten sich aber nur auf Unterlassung der an den Anspruchsinhaber selbst gerichteten Werbung. So hat man beispielsweise keinen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Werbung auch beim Nachbarn. Diesen Anspruch müsste der Nachbar schon selbst gegenüber dem Werbenden geltend machen. Die Voraussetzungen dieser individuellen Unterlassungsansprüche stimmen aber mit denen der zuvor erwähnten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche weitgehend überein. Privatleute können daher bei unerwünschter Werbung regelmäßig einen Anspruch in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geltend machen und Unterlassung verlangen; bei Geschäftsleuten kommt zusätzlich ein Anspruch in Verbindung mit ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in ...
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Spam vermeidenEs gibt grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten, sich gegen Spam zur Wehr zu setzen. Welche man wählt, ist eine Frage der persönlichen Möglichkeiten und wird sich meist vor allem auch danach richten, wie sehr man von dem Phänomen genervt ist, ob die Belästigung gar mittlerweile zu erheblichen finanziellen Verlusten führt und wieviel Zeit und Engagement man daher einbringen kann und möchte, um sich zur Wehr zu setzen. Klar ist jedoch: Alles, was legal ist und Spammern schadet, nützt allen rechtstreuen Bürgern. Die beste Möglichkeit, Spammern das Leben schwer zu machen, ist sicherlich, sparsam mit seinen persönlichen Daten umzugehen. Die Sorglosigkeit mancher Bürger im Umgang mit Informationen über persönliche Lebensumstände und Kontaktmöglichkeiten ist Grundlage des teils belästigenden, teils gar kriminellen Treibens der Datenhändler und rücksichtslosen Werbezocker. Im Gegenzug lässt sich sagen, dass die Sparsamkeit bei der Herausgabe von persönlichen Daten stets mit einem deutlich verringerten Aufkommen von Spam belohnt wird. Trotzdem lässt es sich natürlich nicht völlig vermeiden, dass man seine Kontaktdaten anderen bekannt gibt, wenn man denn überhaupt kommunizieren möchte. |
Spam meldenFälle unerwünschter Werbung sollten stets den zuständigen Behörden (z. B. Bundesnetzagentur bei Mißbrauch von Telefonnummern), Verbänden (z. B. für belästigte Verbraucher Verbraucherschutzzentrale www.vzbv.de bzw. für belästigte Geschäftsleute der Wettbewerbszentrale www.wettbewerbszentrale.de) oder den örtlichen Industrie- und Handelskammern angezeigt werden. Diese werden die Fälle sammeln, im Rahmen ihrer Möglichkeiten recherchieren und gegebenenfalls wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Täter geltend machen. Eigene Rechte haben Sie in Bezug auf deren Handeln jedoch nicht.
Sie können das Ausfüllen direkt am Computer im kostenlosen Adobe Acrobat Reader vornehmen und anschließend eine Versendung direkt per E-Mail oder nach Ausdruck per Fax oder Post vornehmen. Alternativ können Sie das leere Formular auch einfach handschriftlich ausfüllen, unterschreiben und an mich ... |
Spammer verfolgen?Eine sorgfältige Prüfung des Falles vorausgesetzt sind die Chancen, Opfern von Spam durch eine konsequente Rechtsverfolgung zu einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung zu verhelfen und die Rechtsverletzer die Kosten der Rechtsverfolgung im Wege des Schadensersatzes bis auf den letzten Cent bezahlen zu lassen, recht gut. Die Gesetzeslage ist weitgehend eindeutig; auch so mancher spamgeplagte Richter wünscht sich wohl auch selbst nichts sehnlicher, als die Spammer das Fürchten zu lehren. Dem Opfer winkt zudem - hat sich der Spammer aufgrund der Rechtsverfolgung strafbewehrt zur Unterlassung verflichtet und dennoch die Rechtsverletzung wiederholt - die Zahlung einer Vertragsstrafe im - regelmäßig vierstelligen - Euro-Bereich. Knackpunkt des Erfolgs und der Vermeidung von Kosten der Rechtsverfolgung ist eine sorgfältige Beweissicherung bereits vor dem ersten Herantreten an den Spammer. Dies sollte man tunlichst einem Profi überlassen. Merken Spammer, dass man ihnen energisch auf den Fersen ist, wird gelogen, was das Zeug hält. In mindestens einem Drittel meiner Fälle bestreiten die Verantwortlichen, die Werbung vorgenommen zu haben. Um Spammer beweissicher zu überführen, ist es daher manchmal unumgänglich, sie in Sicherheit zu wiegen und ihnen eine gut vorbereitete Falle zu stellen.
Um gegen Spam erfolgreich vorgehen zu können, informieren Sie sich daher bitte gut (Empfehlung: www.antispam.de ) und stimmen Sie im Zweifel ein etwa beabsichtigtes eigenes Vorgehen gegen den vermeintlichen Rechtsverletzer unbedingt vorher mit einem in dieser Spezialmaterie erfahrenen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ab.
Alle Justizorgane - und so auch Anwälte und Richter - sind an Recht und Gesetz gebunden und wenn die Beweislage weder ausreichend gut, noch durch weitere Ermittlungen verbesserbar ist, wird auch der erfahrenste Anwalt mehr helfen können bzw. bei bereits begonnenem Prozess auch ein Ihnen wohlgesonnener Richter gegen Sie entscheiden müssen. Wird Ihnen daher vom Anwalt Ihres Vertrauens abgeraten, eine Rechtsverfolgung auf eigene Faust vorzunehmen, so sollten Sie diesen Rat befolgen oder eine zweite anwaltliche Meinung einholen, um nicht am Ende mit Kosten belastet zu werden.
Die immer wieder empfohlenen Strafanzeigen gegen Spammmer bringen meist nichts, denn die Polizei wird nur bei Verdacht auf Straftaten tätig und Spam für sich ist keine Straftat, sondern wird nur in einigen Erscheinungsformen als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Zudem ist immer wieder festzustellen, dass Behördenmitarbeiter mit der ganzen Materie völlig überfordert sind.
Manche - insbesondere in einschlägigen Foren gegen Spammer empfohlene Vorgehensweisen (wie z. B. die Angabe falscher Kontodaten bei Telefonwerbern, das Mitschneiden von Telefongesprächen, die Trillerpfeife gegen den Telefonagenten) könnte Sie unter Umständen sogar selbst der Gefahr eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aussetzen.
Sicher haben Sie Verständnis dafür, dass ich - eine gute Prognose für die erfolgreiche Rechtsverfolgung und auch der Vollstreckbarkeit der entstehenden Kosten ohnehin vorausgesetzt - die mir von Ihnen angetragenen Fälle nicht immer annehmen kann, da ich über nur über begrenzte Bearbeitungskapazitäten verfüge und zeitweise vollkommen überlastet bin.
In manchen Gerichtsbezirken ist zudem aufgrund der diskriminierend niedrigen gerichtlichen Streitwertbewertung von Spamfällen eine auch nur halbwegs kostendeckende Bearbeitung zu den gesetzlichen, letztlich vom Spammer im Wege des Schadensersatzes zu tragenden Gebühren, sogar schlicht unmöglich. Manche Gerichte sind sich offenbar sehr wohl bewußt, dass eine zu niedrige Streitwertbemessung jegliche Rechtsverfolgung von Bürgern mit Durchschnittseinkommen schlicht verhindern kann, weil diese dem Anwalt nicht generell mehr als das zahlen können, was sie nach einem erfolgreichen Verfahren vom Schädiger erstattet bekommen können. Dies wird leider manchmal zum Nachteil der von Spam belästigten Rechtssuchenden gezielt ausgenutzt, um die Zahl der eingehenden Fälle zu verringern und so die Kapazitäten auf vermeintlich gewichtigere Fälle lenken zu können. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers geht dabei allerdings faktisch verloren.
Fazit: Ein großer Teil der Spamfälle sind erfolgversprechend zu bearbeiten oder aber zumindest kostenschonend auszusortieren, wenn der Fall rechtzeitig in die Hand des erfahrenen Anwalts gelegt oder Ihr eigenes Vorgehen zumindest mit ihm abgestimmt wird. Ob in Ihrem konkreten Fall demnach eine Rechtsverfolgung sinnvoll ist, sollte daher unbedingt in einem persönlichen, zumindest telefonischen Gespräch geklärt werden, so dass Sie in Ruhe über diese Frage entscheiden ...
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RechtsverfolgungWünschen Sie nicht nur eine erste unverbindliche Kontaktaufnahme, sondern bereits eine Beratung und/oder ein Tätigwerden gegen die Sie belästigenden Spammer, so benötige ich neben dem Spammelde-Formular auch mindestens zwei unterzeichnete Original-Exemplare einer auf mich lautenden Vollmacht. Haben Sie keine Furcht vor den Kosten eines Anwalts: Die beste Lösung: Gleich zu Beginn des Gesprächs offen ansprechen! Die Information, um welchen Spam es sich handelt und das darauf basierende Gespräch über die Höhe der zu erwartenden Kosten sind selbstverständlich kostenfrei, so dass mich jeder ohne Sorgen zunächst einmal ansprechen kann. Wenn man sich dann letztlich nicht einigen kann, ist es auch kein Beinbruch. Generell gilt aber in Spamfällen: Spamversender und ihre Helfershelfer sind verpflichtet, Ihre Anwaltskosten als Schadensersatz vollständig zu bezahlen. In den meisten Fällen von Spam werde ich daher auch auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichten und bei erhöhter Unsicherheit bezüglich der Rechtslage oder auch nur bezüglich der Wahrscheinlichkeit, meine Kosten beim Gegner auch tatsächlich einzutreiben, rate ich meinen Mandanten im Zweifel generell recht deutlich davon ab, auch nur eine außergerichtliche Recherche oder gar Rechtsverfolgung vorzunehmen. Ich weiß natürlich, dass kaum eine Privatperson bereit und in der Lage ist, für die Genugtuung, dass diesen Gaunern gehörig auf die Finger geklopft wird, mehrere hundert Euro aus eigener Tasche zu bezahlen. Daher verfolge ich in der Regel nur solche Fälle, in denen ein persönliches Kostenrisiko des Mandanten extrem unwahrscheinlich ist. Falls Sie über geringe finanzielle Mittel verfügen, könnten Sie zudem Anspruch auf Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe haben. Sie sollten dann zusätzlich die folgenden Formulare ausfüllen und mir diese nebst Belegen zukommen lassen: Bitte beachten Sie, dass - soll ich für Sie außergerichtlich oder gerichtlich gegenüber Spammern tätig werden - bei mir allerdings das Spam-Meldeformular mit Originalunterschrift, zwei Vollmachten mit Originalunterschriften und zeitlich geordnete Kopien sämtlicher Dokumente zum Fall (insbesondere erhaltene Werbedokumente, vollständiger Schriftverkehr mit dem Versender und/oder Behörden) vollständig vorliegen müssen. Bei Werbe-E-Mails ist es übrigens wichtig, das die Kopfzeile mit ausgedruckt wird und die Zieladresse eventuell enthaltener Links erkennbar sind. In eiligen Fällen können diese Unterlagen allerdings auch nach Absprache vorab per Fax oder als E-Mail-Anhang übermittelt werden.
Nach Übermittlung der Dokumente werde ich mich dann bei Ihnen melden und besprechen, ob eine Auftragsannahme möglich ...
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