30.
2009

Bundestag: Gesetz gegen Telefonwerbung und Abofallenabzocke beschlossen

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Der Bundestag hat am 26.03.2009 ein Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen beschlossen.
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) stellt in einer Presseerklärung nachfolgende Veränderungen der Rechtslage zur Verbesserungen der Verbraucherschutzinteressen heraus:
  • Verstöße gegen das bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern können künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Außerdem wird im Gesetz klargestellt, dass ein Werbeanruf nur zulässig ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. So wird verhindert, dass sich Anrufer auf Zustimmungserklärungen berufen, die der Verbraucher in einem völlig anderen Zusammenhang oder nachträglich erteilt hat.
  • Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Viele unerwünschte Werbeanrufe werden bislang nicht verfolgt, weil sich nicht feststellen lässt, wer angerufen hat. Denn die Unternehmen machen in der Regel von der Möglichkeit Gebrauch, ihre Rufnummer zu unterdrücken. Dies wird nun durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) verboten. Bei Verstößen gegen das Verbot der Rufnummernunterdrückung droht eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro.
  • Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen, die sie am Telefon abgeschlossen haben. Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett und Lotterie-Dienstleistungen können künftig widerrufen werden so wie es heute schon bei allen anderen Verträgen möglich ist, die Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben. In diesen Be­rei­chen kommt es besonders zu unerlaubter Telefonwerbung, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss zu bewegen. Bislang gibt es hier kein Widerrufsrecht (§ 312d Absatz 4 Nummer 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmen werden beseitigt. Es kommt für das Widerrufsrecht nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die Vorschrift ermöglicht einen Widerruf, aus welchen Gründen auch immer. Wenn der Verbraucher den Vertrag fristgerecht widerrufen hat, braucht er ihn nicht zu erfüllen. Die Widerrufsfrist beträgt abhängig von den Umständen des Einzelfalles  zwei Wochen oder einen Monat und beginnt nicht, bevor der Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform (etwa als E-Mail oder per Telefax) erhalten hat. Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist regelmäßig einen Monat.
Die Mißbräuche bei Vertragsfallen, insbesondere auch bei sog. Internet-Abofallen sollen laut BMJ durch folgender Gesetzesänderungen bekämpft werden:
  • Wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, kann er Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, künftig widerrufen. Bislang gibt es in solchen Fällen kein Wi­der­rufs­recht mehr, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen oder der Verbraucher die Ausführung selbst veranlasst hat. Unseriöse Unternehmer haben diese Regelung gezielt ausgenutzt, um Verbrauchern am Telefon oder im Internet Verträge unterzuschieben. Diesem Verhalten entzieht das Gesetz die Grundlage.
  • Widerruft der Verbraucher einen solchen Vertrag, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird. Das Unterschieben von Verträgen wird damit wirtschaftlich uninteressant, weil Unternehmen auf eigenes Risiko leisten.
  • Außerdem bedarf die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses oder die Vollmacht dazu im Fall des Anbieterwechsels zukünftig der Textform, wenn der neue Anbieter gegenüber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers auftritt. Hierdurch wird verhindert, dass ein neuer Anbieter den Vertrag des Verbrauchers mit seinem bisherigen Anbieter ohne entsprechenden Auftrag des Verbrauchers kündigt. Hierzu ist es durch unseriöse Anbieter von Telefondienstleistungen häufiger gekommen.

KommentarDas Gesetz geht in die richtige Richtung, greift aber nach meiner Auffassung deutlich zu kurz.
Trotz dringender Bitten der Verbraucherschutzverbände wurde die sog. Bestätigungslösung, d. h. die Notwendigkeit einer schriftlichen Bestätigung eines am Telefon geschlossenen Vertrages, nicht eingeführt. So wäre es möglich gewesen, unerbetene Telefonwerbung und insbesondere die dort häufig vorkommenden untergeschobenen Verträge wirtschaftlich unattraktiv zu machen, weil telefonische Vertragsunterschiebungen bis hin zum versuchten oder erfolgten glasklaren Betrug ohne eine nachträgliche schriftliche Vertragsbestätigung allgemein erkennbar jede Vertragspflicht verhindert hätten. Hiergegen wehrt sich jedoch nicht nur die sozialdemokratische Justizministerin seit Jahren vehement; auch diverse Lobbyisten haben wider einmal ganze Arbeit geleistet. Die Entscheidung gegen die Bestätigungslösung wurde gegen massiven Rat fast aller unabhängiger juristischen Sachverständigen getroffen, die zum Problem vor dem Rechtsausschuss Stellung genommen hatten. Insbesondere der Professor Dr. Karl-Heinz Fezer (Universität Konstanz) und der Richter am OLG Hamm, Joachim
Lüblinghoff hatten die Argumente der Gegner der Bestätigungslösung, es handele sich um einen systemwidrigen Eingriffs in das Vertragsrecht, als nicht stichhaltig zurückgewiesen und die auch vom Bundesrat unterstützte Regelung als praktikabel und effektiv verteidigt. Die große Koalition folgte jedoch dem Regierungsvorschlag, der dies nicht beinhaltete.
Die Einführung der Ausnahmen für das Widerrufsrecht (Lotterieverträge, Zeitschriften) hatte sich als Bumerang erwiesen, denn diese Branchen tauchten in den Verfahren gegen Telefonbelästiger am häufigsten auf. Die Rücknahme der diesbezüglichen Ausnahmeregelung war also von Anfang an eine unglaubliche Dummheit des Gesetzgebers, die nun endlich zurückgenommen wurde und darf nicht etwa eine jetzige Glanzleistung betrachtet werden. Von echtem Fortschritt ist da nichts, aber auch gar nichts zu erkennen.
Hinzu kommt aktionistischer Budenzauber gepaart mit schlichten handwerklichen Fehlern. Die "Klarstellung", dass eine Einwilligung in Telefonwerbung zeitlich bereits vor der Werbehandlung gegeben sein muss, wurde nur in § 7 Absatz 2 Nr. 2 UWG eingefügt. Dies war vollkommen unnötig, denn die einhellige Rechtsprechung hatte die Norm auch bisher schon so ausgelegt. Offenbar wollte man aber zeigen, dass man überhaupt etwas unternimmt. Dummerweise könnte man aber - und es wird nicht lange dauern, bis das Argument von Spammern vor Gericht vorgetragen werden wird - aus der Tatsache, dass die Klarstellung des für eine Werbeeinwilligung relevanten Zeitpunktes nicht auch in Bezug auf Fax- oder E-Mail-Spam vorgenommen wurde - nun den Schluss ziehen, der Gesetzgeber gehe davon aus, dass eine nachträgliche Einwilligung in Bezug auf andere Werbeformen als Telefonwerbung genügen solle. Dass dies nicht der Fall ist, ergibt sich zwar aus der Gesetzgebungsgeschichte. Trotzdem ist mit Nebelgranaten der Werbebranche zu rechnen. Dies wäre vollkommen unnötig gewesen.
Effektive Maßnahmen gegen Abofallen? Da lachen ja die Hühner. Gegen Vertragsunterschiebungen wie insbesondere bei den Internet-Abofallen hilft ein Widerrufsrecht nichts. Die Abofallenbetreiber rechnen gar nicht damit, dass die Leute, die sich mit einer Widerrufserklärung wehren, zahlen werden. Es geht ihnen um die schwächeren und leichtgläubigeren Bürger, die sich vor lauter Angst abzocken lassen. Die Kosten der Abofallen-Inkasso-Versuche sind so billig und rechtsmissbräuchliche Geltendmachung dieser Forderungen derart sanktionslos, dass sich das Problem auch mit noch so tollen Widerrufsregeln nicht wird lösen lassen. Wichtig wäre es gewesen, die Abwehr offensichtlich unberechtigter Forderungen mit einem Kostenerstattungsanspruch des zu Unrecht in Anspruch Genommenen zu verbinden. Der Spass wäre dann nämlich höchstwahrscheinlich sofort vorbei, weil die Rechnung der Abofallen-Abzocker nicht mehr aufginge. Ihnen genügen derzeit nur ganz wenige zahlende Bürger, um die Kosten wieder hereinzuholen und Gewinn zu machen. Müssten sie aber die Forderungsabwehrkosten der großen Anzahl zu Unrecht in Anspruch genommener Personen zahlen, brächen sämtliche derartigen unseriösen Geschäftsmodell sofort in sich zusammen. Nichts dergleichen findet sich in der Gesetzesnovelle.
Einzig das nunmehr bußgeldvewehrte Verbot der Rufnummernunterdrückung könnte eine effektive Maßnahme werden. Zwar wird der Normalverbraucher Verstöße hiergegen nicht verfolgen können und die Bundesnetzagentur allein auch nicht. Da aber viele Aktivisten der Antispambewegung mittlerweile Fangschaltungen gem. § 101 TKG anliegen haben, um der unerbetenen Werbung Herr zu werden und so regelmäßig die anrufenden Callcenter ermitteln konnten, können nun auch - erstmals - sinnvolle Meldungen an die Bundesnetzagentur erfolgen, die dann auch mit Bußgeldern gegen die unseriös Werbenden vorgehen kann. Es wird sich zeigen, ob dies dann auch mit der gebotenen Sanktionshöhe geschieht und ob hier mit der Einschaltung von Scheinfirmen bzw. Strohleuten eine effektive Gegenwehr der belästigenden Werber einsetzt.
Es ist aber auch zu hoffen, dass sich insbesondere die Callcenteragenten nun um ihre eigene Verantwortung für die belästigende Werbung, als Teilnehmer einer bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeit sorgen müssen und so möglicherweise auch Widerstand aus den Callcentern selbst gegen allzu dreiste Werbemethoden kommen wird.
Dennoch: Das Hase-und Igel-Spiel geht - dies konnten die Parlamentarier vorhersehen - grundsätzlich weiter. Obwohl mit der Bestätigungslösung eine effektive und sogar kostenneutrale Lösung bereitstand, um die unseriösen Werber mit einem Schlag aus dem Markt zu fegen, ist man wieder mal vor den Lobbyisten eingeknickt und lässt die geplagten Bürger im Regen stehen. Angesichts der massiven Skandale, die Anlass für die Novelle waren, ist das, was hier an unnützer und teurer Bürokratie produziert wird, eine schlichte Zumutung.
Liebe Parlamentarier: Leistung ungenügend - sechs - setzen!
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