Eine besonders unseriöse und seit Jahren weit verbreiteten Masche ist die des so genannten Adressbuchbetruges oder Adressbuchschwindels, deren Opfer vornehmlich kleinere Gewerbetreibende und Selbständige sind. Da die Grenzen zwischen unmoralischem, aber zulässigem Bewerben nutzarmer Angebote über rechtswidrige Werbung bis hin zu strafbarem Betrug fließend sind und die Täter äußerst geschickt in den Grauzonen agieren ist eine pauschale Bewertung bestimmter Firmen oder ihrer Geschäftsmodelle praktisch nie möglich. Die Bezeichnung der Masche als Betrug im strafrechtlichen Sinne ist daher nicht in jedem Einzelfalle berechtigt.
Die Betreiber derartiger Geschäftsmodelle verlegen Branchen-Verzeichnisse, die - angeblich - gedruckt oder ins Internet gestellt werden sollen. Da derartige Verzeichnisse sowohl für suchende potentielle Nutzer, als auch für inserierende Geschäftsleute nur dann einen Wert haben, wenn sie annähernd vollständig sind oder doch zumindest einen erheblichen Teil der Gewerbetreibenden jeder Branche an den Zielorten abdecken, ist von vornherein klar, dass sich keine zahlenden Inserenten für Verzeichnisse finden lassen nicht nicht derartig beschaffen sind.
Das Geschäftsmodell der Adressbuchbetrüger beruht jedoch nicht auf der seriösen Gewinnung von Inserenten durch Erstellung eines werthaltigen Verzeichnisses, sondern auf der Inserentengewinnung durch Täuschung. Zum Schein werden zwar meist Verzeichnisse erstellt. Diese Verzeichnisse sind jedoch in der Regel entweder für die lesenden Nutzer - branchenunüblich - kostenpflichtig oder aber grob unvollständig. Die dort verzeichneten Inserate werden also niemals von potentiellen Kunden gelesen, so dass derartige Verzeichnisse auch treffend Adressengräber genannt werden.Um dennoch zahlende Inserenten zu finden, versenden die Betreiber dieser Geschäftsmodelle Formulare, die irreführend aufgemacht sind, so dass der Empfänger nicht merkt, dass es sich um ein Vertragsangebot handelt. Teilweise werden diese Formulare - wie von den Versendern beabsichtigt - als bloße Korrekturabzüge innerhalb eines bereits bestehenden kostenpflichtigen Vertrages oder für kostenlose Grundeinträge angesehen. Oft sind die für ein geschäftliches Inserat vertragswesentlichen Informationen nicht entzhalten. Manchmal wird durch die Aufmachung zudem suggeriert, es handele sich um ein amtliches Verzeichnis oder gar bei dem Absender um eine Behörde (vgl. Meldung "Potentiell irreführende, nicht amtliche Informationen/Markenregister“ des Marken und Geschmacksmustereintragungsamts der Europäischen Union). Nicht selten versteckt sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zudem ein Abonnement für mehrere Jahre. Die im Formular mehr oder weniger versteckten Hinweis auf Kostenpflichtigkeit und Dauer der Anzeigenschaltung sind oft drucktechnisch gezielt auf schwere Erkennbarkeit getrimmt.
Das Geschäftsgrundmodell weist erhebliche Ähnlichkeiten mit dem der so genannten Abofallen auf und unterscheidet sich hiervon vor allem durch die Art und Weise des Erstkontaktweges. Das Prinzip, die Unaufmerksamkeit von Menschen durch geschickte Täuschungshhandlungen zu verstärken und auszunutzen und dabei dem Opfer ein mehr oder weniger wertloses Produkt unterztujubeln, ist jedoch in beiden Modellen dasselbe.
Nicht selten werden sie im täglichen Geschäftsbetrieb von Mitarbeitern oder vom gestressten Firmenchef nur grob überflogen und unterschrieben zurückgeschickt. Oft entdecken die Opfer derartiger Geschäftemacher das Problem erst, wenn die Rechnung kommt.
Die "Verleger" versuchen im Falle einer Rücksendung des unterzeichneten Formulars regelmäßig, erheblichen Druck auf ihre Opfer auszuüben. Immer wieder ist festzustellen, dass die Forderungen durch Inkassoaufschläge hochgeschraubt werden. Dann werden wieder "gnädige" Vergleichsvorschläge in Höhe des Ursprungsbetrages anzubieten. Viele lassen sich davon mürbe machen und zahlen, um ihre Ruhe zu haben. Nicht zuletzt, weil in Schreiben von mit den Gaunern verbundenen Inkassobüros und Rechtsanwälten immer wieder mit viel heißer Luft vorgegaukelt wird, die Rechtslage sei eindeutig und das Opfer habe keine Chance, sich von der Zahlungspflicht zu befreien.
Dies ist jedoch keineswegs zutreffend. Bei richtigem Vorgehen ist es in vioelen Fällen sehr wohl möglich, die dreisten Forderungen abzuwehren. Es kommt jedoch auf die richtige Vorgehensweise an. Gefährlich ist es geradezu, bei fehlender Erfahrung auf eigene Faust mit den gerissenen Betreibern dieser Geschäftsmodelle zu verhandeln. Oft kommt es für den Erfolg der Rechtsverteidigung nicht nur entscheidend darauf an, welche Erklärungen abgegeben werden, zumal meist Fristen laufen. Vielmehr ist es in der Regel auch wichtig, bestimmte Erklärungen gerade zu unterlassen.
Sollten Sie Betroffener von Adressbuchbetrügereien sein, so ist zu raten, möglichst kurzfristig mit einem auf diesem Gebiet erfahrenen Anwalt Ihres Vertrauens Kontakt aufzunehmen und den Fall einmal kurz durchprüfen zu lassen. Zuvor sollten Sie keinesfalls auf eine unberechtigte Forderung Zahlung leisten, weil selbst eine erfolgreiche gerichtliche Rückkforderung etwa gezahlten Geldes zusätzlich noch mit dem Risiko der Insolvenz des Betreibers des unseriösen Geschäftsmodelles verbunden ist.
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