24.
2010

LG Stuttgart: Außergerichtliche Anwaltskosten vor Kündigungsschutzverfahren von RSV zu erstatten

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Die Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. (WGV) wollte es unbedingt wissen: Auch das Landgericht Stuttgart hat der Rechtsschutzversicherung nun ins Stammbuch geschrieben, dass ein rechtsschutzversicherter Mandant mit der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur außergerichtlichen Vertretung vor Erhebung einer Kündigungsschutzklage keineswegs generell pflichtwidrig handelt.

Landgericht StuttgartZugrunde lag dem nunmehr zweitinstanzlich geführten Rechtsstreit am Heimatgericht der WGV dieser Fall. Nunmehr liegt auch die Berufungdsentscheidung vor und sie liegt weitgehend auf der Linie des Amtsgerichts Stuttgart, dass der klagenden Versicherungsnehmerin weitgehend Rech gegeben hatte.

Zunächst äußerte das Landgericht unter Hinweis auf die Hinweise des IV. Zivilsenats zur fehlenden Transparenz bestimmter Rechtsschutzversicherungsklauseln schon grundsätzliche Zweifel an der Wirksamkeit der § 17 V c) cc) ARB 2008 und der hieraus nach Auffassung der WGV folgenden Kostenminderungsobliegenheit:
"Insoweit ist bereits fraglich, ob sich die Beklagte überhaupt auf eine entsprechende aus § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2008 resultierende Obliegenheit berufen kann, da diese Vor­schrift möglicherweise wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist (vgl. auch BGH, Hinweisbeschluss vom 22.05.2009, IV ZR 352/07; LG Stuttgart, Urteil vom 22.08.2007, 5 S 64/07)."
Hierauf komme es im zu entscheidenden Fall aber gar nicht an. Außergerichtliche Anwaltskosten seien nicht grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (wie die WGV versichertenfeindlich argumentiert hatte):
"Nach Auffassung der Kammer ist die zunächst auf den außergerichtlichen Bereich beschränkte Beauftragung eines Rechtsanwalts jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn unter den konkreten Umständen des Falles bei Beauftragung des Anwalts die Er­wartung, eine Klage könne noch durch vorgerichtlichen Vergleich vermieden werden, eine hinreichende objektive Grundlage hat, so dass auch bei Berücksichtigung des Kosteninteresses der Rechtsschutzversicherung ein sofortiger Klageauftrag nicht für erfor­derlich gehalten werden muss. Wenn nämlich tatsächlich eine außergerichtliche Einigung zustande kommt, kann sich die sofortige Erteilung einer Prozessvollmacht unter Umständen sogar als kostenintensiver darstellen.

Zwar fällt bei Erteilung einer sofortigen Prozessvollmacht im Fall der Durchführung des darin bereits enthaltenen Klageauftrags die - vorliegend streitige - nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbare außergerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG nicht an. Auch bedeutet die sofortige Erteilung einer Prozessvollmacht nicht, dass der Rechtsanwalt sofort Klage erheben muss und nicht dennoch Bemühungen um eine au­ßergerichtliche Einigung anstreben kann. Wenn er aber trotz Auftrag zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens mit der Gegenseite oder einem Dritten Gespräche zur Vermeidung eines Rechtsstreits führt, wird hierdurch die 1,2 Terminsgebühr ausgelöst. Damit wird dann aber, unabhängig vor der Frage, ob die Klage bereits eingereicht wurde oder nicht, im Falle einer außergerichtliche Regelung der Gebührensatz von 3,5 fällig. Demgegenüber fallen bei einer außergerichtlichen· Einigung nach Erteilung eines auf den außergerichtlichen Bereich beschränkten Mandats lediglich 2,8 Gebühren an.

Vorliegend hat die Klägerseite - unbestritten - vorgebracht, die Kündigung sei durch eine nicht vertretungsberechtigte Person ausgesprochen worden und sei möglicherweise sittenwidrig gewesen, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer beabsichtigten Betriebsratsgründung gestanden habe. Es seien sämtliche Mitarbeiter des Betriebes, die gerade die Gründung eines Betriebsrates vorbereitet hätten, gekündigt worden. Wegen der "skandalösen Hintergründe" habe die Aussicht beanstanden, dass noch vor Klage­erhebung eine außergerichtliche Einigung hätte erzielt werden können, da schon aus Gründen der Öffentlichkeitswirkung kein Interesse des Arbeitsgebers an der Preisgabe dieser Informationen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage bestanden haben konn­ te. Es ei daher auch ein Telefonat mit einer Mitarbeiterin des vormaligen Arbeitgebers der Klägerin geführt worden, in dem seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin angekündigt worden sei, dass die Informationen zu den skandalösen Umständen der Kündigung gegenüber den Medien nicht zurück gehalten werden würden. Daraufhin habe die Gesprächspartnerin signalisiert, dass die Firmengruppe hierüber beraten wolle und eine telefonische Rückäußerung angekündigt, die jedoch unterblieben sei. Diesen unstreitigen Klägervortrag zugrunde gelegt, lagen aus Sicht der Kammer zumindest Anhaltspunkte vor, die den Schluss auf eine mögliche außergerichtliche Einigung zuließen, jedenfalls erschien eine solche nicht von vornherein aussichtslos.

Die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter haben unter den gegebenen Umständen bei Mandatserteilung nicht voraussehen können, welche Gebühren im Ergebnis tatsäch­ lich anfallen. Möglicherweise hätte sich die Klägerin, wenn sie sofort Prozessvollmacht erteilt hätte und dann vor Klageerhebung, jedoch nach Führung von Vergleichgesprä­ chen, eine außergerichtliche Einigung erzielt worden wäre, wodurch höhere Gebühren angefallen wären, als wenn zunächst eine Vollmacht zur außergerichtlichen Regelung erteilt worden wäre, dem Einwand der Beklagten ausgesetzt gesehen, dass nach dem auch im RVG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers zunächst eine au­ ßergerichtliche Einigung hätte versucht werden müssen und deshalb die Erteilung einer Vollmacht zur außergerichtlichen Regelung genügt hätte, das erstrebte Ziel mit mög­ lichst niedrigen Anwaltsgebühren zu erreichen.

Insbesondere jedoch waren weitere Umstände gegeben, aufgrund derer die Erteilung eines zunächst lediglich außergerichtlichen Auftrags vorliegend nicht als Verstoß gegen die Obliegenheit, keine unnötigen Kosten zu verursachen, zu werten ist. Es bestanden nämlich zunächst begründete Zweifel an ausreichenden Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens an sich. Die streitgegenständliche Kündigung erfolgte in einem befristeten Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit und wurde damit außerhalb des Anwendungs­bereiches des Kündigungsschutzgesetzes ausgesprochen. Die Erfolgaussichten einer Kündigungsschutzklage waren somit vom Vorliegen besonderer weiterer Umstände ab­ hängig. Die Klägerin hat insoweit unbestritten vorgetragen, es hätten zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines Klageverfahrens erst weitere umfangreiche Ermittlungen zum Hintergrund der Kündigung angestellt werden müssen. Es sei zum Zeitpunkt der Manda­tierung des Prozessbevollmächtigten zweifelhaft gewesen, dass die Erhebung einer Klage - auch unter Kostengesichtspunkten - Sinn macht.

Im Ergebnis vermag die Kammer daher im vorliegenden Fall in der zunächst auf den außergerichtlichen Bereich beschränkten Mandatierung ihres Prozessbevollmächtigten keinen der Klägerin vorwerfbaren Verstoß gegen die ihr gemäß § 17 Abs. 5 c) ce) ARB 2008 auferlegte Obliegenheit zur Vermeidung unnötiger Kosten anzunehmen."

Auch der Ansatz einer 1,8 Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit sei - entgegen der Auffassung der WGV - nicht zu beanstanden:

"Nach Wertung der Kammer war die Abrechung einer 1,8 - fachen Geschäftsgebühr vor­ liegend jedenfalls nicht unbillig. Grundsätzlich bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmen­ gebühren die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (§ 14 Abs. 1 S. 1 RVG). Dabei wird dem Rechtsanwalt ein Spielraum von 20 % (Toleranzgrenze) zugestanden, der von dem Dritten und auch von den Gerichten zu beachten ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 420/421; BVerwG, Urteil vom 17.08.2005, 6 C 13/04, zit. nach Juris; BSG, Urteil vom 01.07.2009, B AS 21/09; OLG München, Beschluss vom 25.01.2010, Verg 11/09, zit. nach Juris). Die Gebührenfestsetzung ist dann ermessenfehlerhaft, wenn sie auf unzutreffenden Tatsachen beruht oder sie nach den Umständen nicht mehr vertretbar erscheint, insbesondere wenn das Maß des Ange­messenen deutlich überschritten ist (OLG München, Beschluss vom 25.01.2010, Verg 11/09, zit. nach Juris). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (OLG München, Beschluss vom 25.01.2010, Verg 11/09, zit. nach Juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.04.2009, 14 W 239/09).

Die der Bemessung der streitgegenständlichen Gebührenforderung zugrunde liegenden Tätigkeiten hat die Klägerseite ausführlich dargelegt. Diese wurden von der Beklagten nicht bestritten. Ausgehend davon sind die Bedeutung der Angelegenheit und auch das Haftungsrisiko - wie vom Klägervertreter angesetzt - allenfalls als durchschnittlich zu bewerten. Auch die Einstufung der Schwierigkeit als leicht überdurchschnittlich, wegen der Notwendigkeit, die von der Klägerin vermuteten sittenwidrigen Umstände der Kündi­ gung gerichtsfest nachzuweisen, um die innerhalb der Probezeit ausgesprochene Kün­ digung wirksam angreifen zu können, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere jedoch der nicht unerhebliche zeitliche Aufwand, der Umfang der vom Prozessbevollmächtigten angestrengten Ermittlungen zu den Hintergründen der Kündigung und die besondere Eilbedürftigkeit des Handeins, welche eine ausschließliche Beschäftigung des Prozess­ bevollmächtigten - teilweise sogar an einem Sonntag - mit dieser Angelegenheit beding­te, führen dazu, dass die Einstufung der Angelegenheit insgesamt als deutlich über durchschnittlich sowie die Abrechnung einer 1,8 - fachen Gebühr jedenfalls nicht als Überschreitung des dem Rechtsanwalt zustehenden Ermessensspielraums anzusehen sind und aus Sicht der Kammer auch keine Unbilligkeit LS.v. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG vor­ liegt, weshalb die Beklagte zur vollen Erstattung verpflichtet ist."
Auch der der Abrechnung zugrundeliegende Gegenstands- bzw. Streitwert sei der Auffassung des Arbeitsgerichts folgend richtig bemessen worden, da es auf abweichende Auffassungen anderer Gerichte als des im konkreten Fall angerufenen grundsätzlich nicht ankomme:
"Die Berufung kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, eine Verpflichtung zur Erstat­ tung der Gebührenforderung bestehe jedenfalls insoweit nicht, als der Prozessbevoll­ mächtigte der Klägerin seiner Abrechnung die vom Arbeitsgericht Hagen festgesetzten Streitwerte zugrunde gelegt habe, welche deutlich überhöht seien.

a) Zwar mögen andere beklagtenseits zitierte Gerichte die Streitwerte in entsprechen­ den arbeitsgerichtlichen Rechtsangelegenheiten niedriger angesetzt haben. Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass es insoweit nicht auf die Rechtsprechung anderer Ge­richte ankommt, sondern auf die gängige Rechtsprechung des vorliegend zuständigen ArbG Hagen bzw. des als Berufungsgericht zuständigen LAG Hamm.
Eine Rechtsschutzversicherung könne sich auch insbesondere nicht darauf berufen, der Versicherungsnehmer oder sein Anwalt müsse gegen seine Überzeugung vom zutreffenden Streitwert gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde mit zweifelhaften Erfolgsaussichten einlegen, zumal wenn die Rechtsschutzversicherung diesen Schritt selbst vornehmen könnte und ihn - wie die WGV im zu entscheidenden Fall - selbst unterlässt:
"b) Ebenso wenig waren die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter verpflichtet, gegen die Streitwertfestsetzung des ArbG Hamm Streitwertbeschwerde einzulegen. Eine entsprechende Beschwerde durfte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin angesichts der gefestigten Rechtsprechung der zuständigen Gerichte als ohne hinreichende Erfolgsaussicht erscheinen. Die Kammer hält zudem den Rechtsanwalt einer Versicherungsnehmerin grundsätzlich nicht für verpflichtet gegen eine Streitwertfestsetzung vor  zugehen, sofern er diese als richtig ansieht (vgl. auch LG Stuttgart, Urteil vom 22.08.2007, 5 S 64/07)."

Ein Versicherungsnehmer bzw. dessen Anwalt sei auch nicht ohne weiteres verpflichtet, gegen seine Überzeugung vom zutreffenden Streitwert Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung mit zweifelhaften Erfolgsaussichten einzulegen, zumal wenn die Rechtsschutzversicherung diesen Schritt selbst vornehmen könnte und ihn - wie die WGV im zu entscheidenden Fall - selbst unterläßt:

"Hinzu kommt, dass die Beklagte den Streitwertbeschluss des ArbG Hagen vom 25.06.2009 selbst hätte angreifen können, auch wenn dieser ihr vom Prozessbevoll­mächtigten der Klägerin erst am letzten Tag der Beschwerdefrist zugeleitet wurde. Die Beklagte hatte angesichts des Hinweisbeschlusses des ArbG Hagen vom 03.06.2009 bereits ausreichend vorher Kenntnis von der beabsichtigten Streitwertfestsetzung. Der Aspekt der angeblich überhöhten Streitwerte war zu diesem Zeitpunkt auch bereits Ge­genstand der Auseinandersetzung in dem dem vorliegenden Berufungsverfahren zugrunde liegenden erstinstanzlichen Rechtsstreit vor dem AG Stuttgart. Entsprechend bestand auf Beklagtenseite ausreichend Anlass und Zeit zur Besprechung der diesbe­züglichen Vorgehensweise. Die Beklagte hätte bereits nach dem Hinweisbeschluss, auf­ grund dessen sie wissen musste, dass eine aus ihrer Sicht überhöhte Streitwertfestsetzung drohte, an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin herantreten können mit der Weisung gegen eine entsprechende Festsetzung vorzugehen. Zudem hätte sie auch noch am Tag des Zugangs des Streitwertbeschlusses selbst zumindest fristwahrend Beschwerde einlegen können."

Lediglich die hier vorsorglich erfolgte Stellung eines Weiterbeschäftigungsantrags sei im Hinblick auf die recht kurze Restdauer des befristeten Vertrages nicht hinreichend aussichtsreich gewesen und habe die Kosten unnötig erhöht:

"Auch die Frage des Rechtsschutzinteresses für einen Weiterbeschäftigungsanspruch ist stets eine Einzelfallentscheidung und individuell nach Maßgabe der Besonderheiten des einzelnen Falles zu beurteilen (vgl. Rex in VersR 1986, 10551 1055; LG Köln, AnwBI 1985,2968; AG Unna, Urteil v. 16.03.1992, C 796/91). Ob für den arbeitsgerichtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch Rechtsschutz zu gewähren ist, muss nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Stellung des Weiterbeschäftigungsantrags beurteilt werden. Da es sich bei der Stellung eines solchen Antrags um die gerichtliche Geltend­machung eines Anspruchs und eine zusätzliche Kosten auslösende Maßnahme handelt, ist diese grundsätzlich zuvor mit dem Rechtsschutzversicherer abzustimmen. Außerdem müssen für eine Rechtsschutzgewährung, die voraussetzt, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als notwendig anzusehen ist, Erfolgsaussichten bestehen (vgl. § 1 Abs. 1 ARB). Da nach der Rechtsprechung des BAG aber im Regelfall ein Anspruch des gekündigten Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits nicht besteht (vgl. BAG, Beschluss vom 27.02.1985, NJW 1985, 2968), werden - außer im Fall einer offensichtlich unwirksamen Kündigung - besondere Umstände zu verlangen sein, um im Einzelfall von ausreichenden Erfolgsausichten eines entsprechende Antrags ausgehen zu können (vgl. BAG, Beschluss vom 27.02.1985, NJW1985, 2968, noch weitergehend Rex aaO., LG Köln 20.02.1997, 24 S 35/96, zit. nach Juris, die einen Weiterbeschäftigungsanspruch ausschließlich im Fall einer offen­sichtlich unbegründeten Kündigung anerkennen).

(...)

Bei dem im Streit stehenden Arbeitsverhältnis handelte es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, welches ohnehin am 31.12.2008 endete. Die Kündigungsschutzklage wurde am 31.10.2008 eingereicht, die letztlich gescheiterte Güteverhandlung fand erst am 16.12.2008 statt. Wegen des ohnehin kurzfristig anstehen­ den Ablaufs des Arbeitsverhältnisses waren von vornherein keine Erfolgsaussichten für den Weiterbeschäftigungsantrag gegeben. Bei der durch die Stellung dieses Antrags erfolgten Streitwerterhöhung handelte es sich daher um eine unnötige Erhöhung der Kosten LS.v. § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 2008."

Im Ergebnis wurde die Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart, nach der die Versicherungsnehmerin voll obsiegt hatte, weitgehend bestätigt und die Kosten beider Instanzen im Verhältnis von 81 % zu 19 % überwiegend der WGV auferlegt.

(Landgericht Stuttgart, Urt. v. 24.02.2010, 5 S 220/09, noch nicht rechtskräftig, Revision nicht zugelassen)

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