24.
Aug
2008

OLG Hamm: Hinweise „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ sind keine AGB

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Das OLG Hamm hat entschieden, dass die auf Produktseiten eines Printkataloges in den Fußnoten enthaltenen Hinweise "…Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich." nicht der gerichtlichen Inhlatskontrolle unterliegen, da es sich nicht um AGB handelt.

Der Dachverband der Verbraucherzentralen hatte von der beklagten Kommunikationsdienstleisterin Unterlassung der Verwendung der Hinweise verlangt, die sich in deren Katalog fanden. hintergrund war folgender im Urteil wiedergegebener Sachverhalt:

"Der Verbraucher V war auf die Leistungen der Beklagten durch deren Katalog aufmerksam geworden und schloss mit dieser einen Vertrag über einen mit "..." bezeichneten Tarif, bei dem im Katalog ein Inklusivvolumen von 100 Megabyte ausgewiesen war. Vor Abschluss des Vertrages wurde dem Kunden V auf Nachfrage bestätigt, dass die Angabe des Inklusivvolumens zutreffe. Erst im Rahmen der Vertragsabwicklung erfuhr er, dass der Vertrag tatsächlich nur mit einem Inklusivvolumen von 30 Megabyte praktiziert wurde. Auf eine entsprechende Rüge hin teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 19.05.2005 mit::"Wir bedauern unseren Irrtum, weisen jedoch in der Fußnote darauf hin, dass Änderungen und Irrtümer vorbehalten sind."

Die Richter des Oberlandesgericht Hamm gingen jedoch davon aus, dass es sich bei derartigen Hinweisen nicht um Vertragsbestandteile, sondern um Hinweise, die den unverbindlichen Angebotscharakter des Prospektes unterstreichen, handelt:

Die Legaldefinition der Allgemeinen Geschäftsbedingung setzt gemäß § 305 Absatz 1 BGB eine Vertragsbedingung, das heißt eine Erklärung des Verwenders voraus, die den Vertragsinhalt regeln soll (BGHZ 99, 374, 376; 133, 184, 187; BGH NJW 2005, 1645). Die Erklärung muss nach ihrem objektiven Wortlaut bei dem Empfänger den Eindruck hervorrufen, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses bestimmt werden (BGH aao.).

Dabei erfüllen auch solche Erklärungen des Verwenders die Voraussetzungen des § 305 Absatz 1 BGB, die als sogenannte Vertragsabschlussklauseln das Zustandekommen des Vertrages zum Gegenstand haben oder ein vorvertragliches Rechtsverhältnis begründen sollen. Grundsätzlich kann auch Hinweisen in Werbeprospekten oder zum Beispiel auf Preisschildern AGB-Charakter zukommen, wenn sie aus Sicht des Empfängers dazu dienen, den Inhalt eines vertraglichen oder vorvertraglichen Rechtsverhältnisses zu regeln (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1147; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10 Aufl., § 305 Rz. 11a).

(...)

Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Erklärungen in einem 56 Seiten starken Katalog der Beklagten enthalten sind, der einen Gesamtüberblick über die Produktpalette enthält. Schon das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, das ein derartiger Katalog keine bindenden Angebote enthält, sondern öffentliche Werbung, mit der Kunden interessiert und aufmerksam gemacht werden sollen. Der Bundesgerichtshof hat sich in einer früheren Entscheidung (NJW 1997, 1780) mit einem ähnlich gelagerten Fall aus wettbewerbsrechtlicher Sicht befasst. Es ging um einen Werbeprospekt für Möbel und dort speziell um den kleingedruckten Hinweis, "Irrtümer sind vorbehalten!". Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass dieser Hinweis aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden sei, weil Irrtümer bei der Textabfassung und dem Druck nicht ausgeschlossen werden können und dass ein Anbieter das Recht haben müsse, darauf hinzuweisen. Aus der Sicht eines beworbenen Kunden ziele eine solche Klausel nicht auf den Ausschluss oder eine Verkürzung von Gewährleistungs- oder Rücktrittsrechten. Diese Begründung gilt nicht nur in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht, sondern auch allgemein für das Verständnis eines Verbrauchers hinsichtlich eines solchen Hinweises.

Produktkataloge wie der vorliegende sind regelmäßig auf einen längeren Angebotszeitraum ausgelegt. Insofern ist es üblich und nicht ungewöhnlich, dass die beworbenen Produkte sich in dieser Zeit verändern und nicht zu gewährleisten ist, dass die angepriesenen Waren bzw. Dienstleistungen nach einiger Zeit noch in gleicher Weise zur Verfügung stehen. Das gilt insbesondere in der schnelllebigen Kommunikations- und IT-Branche, in der sich die Produktpaletten innerhalb kürzester Zeit verändern. Dieser Vorläufigkeit in der werbenden Darstellung trägt der Hinweis auf den Änderungsvorbehalt bzw. die mögliche Ähnlichkeit der Abbildung Rechnung.

Bei lebensnaher Betrachtung handelt es sich aus der Sicht eines verständigen Kunden nicht um Regelungen eines Vertragsinhaltes, sondern um Hinweise, die den Werbe- und unverbindlichen Angebotscharakter des Prospektes unterstreichen. Ob das Angebot in der beworbenen Form bei Vertragsschluss noch gilt, entscheidet sich bei der Kontaktaufnahme des Kunden zum Vertragsschluss. Ein Haftungs- und Gewährleistungsausschluss lässt sich aus den Textpassagen nicht entnehmen. Ebenso geht es nicht um den Vorbehalt von Änderungen nach Vertragsschluss durch den Textteil "Änderungen...vorbehalten"."

Auch die Gefahr von Mißbräuchen rechtfertigt keine andere Beurteilung:

"Sofern der Kläger auf Missbrauchsmöglichkeiten des Anbieters hinweist und mit Bezug auf den Fall des Käufers V aus der funktionellen Eignung der gerügten Textpassagen zum Missbrauch deren AGB-Charakter ableiten möchte, trägt das nicht. Aus der missbräuchlichen Behauptung eines bestimmten Bedeutungsgehaltes der Textteile für den Vertragsinhalt im Einzelfall V durch die Beklagte kann nicht im Rückschluss auf dasVerständnis des beworbenen Kunden geschlossen werden."

(OLG Hamm, Urteil vom 29.11.2007, AZ: 17 U 91/07)


KommentarDer klagende Verband konnte zwar keine Unterlassung der Verwendung des Hinweises verlangen. Hieraus folgt jedoch nicht, dass derartige Kataloghinweise als universelle Rechtfertigung für möglicherweise unzureichende Leistungserbringung taugen. In dem die Richter feststellten, dass in den Fußnoten-Hinweisen kein allgemeiner Haftungs- und Gewährleistungsausschluss liege, haben sie zugleich zu verstehen gegeben, was von dem Schreiben der Beklagten vom 19.05.2005 zu halten ist, in dem die Beklagte ihren Irrtum mit den Fußnoten-Hinweisen rechtfertigte: Nichts!

 

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