22.
Sep
2009

BGH: § 15a RVG auf Altfälle anwendbar

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Der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die neu eingeführte Regelung des § 15a RVG, der die umstrittene Frage der Anrechnung außergeirchtlicher Gebühren auf Gebühren nachfolgener gerichtlicher Tätigkeit eines Anwalts regelt, auch auf Altfälle anwendbar ist. Damit hat sich erstmal ein BGH-Senat auf die Seite derjenigen Oberlandesgerichte geschlagen, die für die generelle Anwednung der neuen Regelung plädierte (OLG Düsseldorf, OVG NW, OLG Stuttgart, OLG Dresden, OLG Koblenz, OLG Köln) und trat der Auffassung anderer Oberlandesgerichte entgegen (OLG Frankfurt, KG, OLG Celle).

Im Kostenfestsetzungsverfahren müsse demnach jetzt wie schon früher eine Verfahrensgebühr grundsätzlich in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden. Das entstehen einer Geschäftsgebühr für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten ändert hieran nichts.

Den VIII. Zivilsenat, der die Änderung der Rechtsprechung eingeleitet hatte, griffen die Richter des II: Zivilsenates heftig an. Der Rechtsprechungsumschwung weg von der bisherigen Rechtsprechung sei erfolgt,
"ohne sich mit ihr auseinanderzusetzen"
und dem hätten sich andere BGH-Senate
"ohne eigene Begründung angeschlossen".
Die Auffassung des VIII. Senates überzeuge nicht:
"Ohne die gegen diese Lösung des Anrechnungsproblems anzuführenden systematischen, teleologischen und sprachlichen Argumente im Einzelnen darzustellen, vermag der Senat ihr nicht zuletzt im Hinblick auf die teilweise zu Recht als  katastrophal bezeichneten Folgen aber auch, weil er sie aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht abzuleiten vermag, nicht zu folgen."
Der VIII: Zivilsenat habe zudem gegen wichtige Verfahrensgrundsätze verstoßen und eine Klärung der mit der Einführung des § 15a RVG aufgeworfenen Fragen rechtswidrig blockiert:
"Statt im Hinblick auf seine abweichende Meinung den Großen Senat für Zivilsachen anzurufen, hat der Senat die Bearbeitung des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens zurückgestellt, nachdem der Gesetzgeber die vom VIII. Zivilsenat begründete Rechtsprechung zum Anlass für eine klarstellende Änderung des RVG genommen hat. Das Gesetzgebungsverfahren hat am 4. August 2009 durch Verkündung des § 15 a RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften) im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 2449) sein Ende gefunden. § 15 a RVG ist gemäß Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung (5. August 2009) in Kraft getreten."
Die Regelung des § 15a RVG sei eine Klarstellung, keine Neuregelung:
"Mit dem neu eingefügten § 15 a RVG hat der Gesetzgeber das RVG nicht geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits vor Einfügung von § 15 a RVG bestehende Gesetzeslage in dem Sinne, wie auch der erkennende Senat sie verstanden hat, klargestellt , derzufolge sich die Anrechnung gemäß Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt. Die Anrechnungsvorschrift betrifft vielmehr grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. In der Kostenfestsetzung musste und muss daher eine Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten eine Geschäftsgebühr
entstanden ist. Sichergestellt wird durch § 15 a Abs. 2 RVG lediglich, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf Ersatz und Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann (siehe hierzu BT-Drucks. 16/12717 S. 2 und S. 67 f.; Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 5. April 2009; ebenso OLG Stuttgart, Beschl. v. 11. August 2009 - 8 W 339/09, juris Tz. 10; OLG Dresden, Beschl. v. 13. August 2009 - 3 W 0793/09, n.v.; OVG Münster, Beschl. v. 11. August 2009 - 4 E 1609/09, juris Tz. 9 ff.; Kallenbach, AnwBl. 2009, 442; Schons, AGS 2009, 216, 217; Hansens, RVG-Report 2009, 241, 246; ders. AnwBl. 2009, 535 ff.)."
Deutliche Worte. Sie waren notwendig. Nunmehr ist hoffentlich endgültig Schluss mit dem Irrsinn der Anrechnung virtueller Gebühren durch Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren.

(Bundesgerichtshof, Beschl. v. 02.09.2009, II ZB 35/07, Volltext über bundesgerichtshof.de)
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